Ambulante Familienbetreuung

Zielgruppe:

 

 

Betreuungsart:

 

Art der Unterkunft:

 

Ausschlusskriterien:

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Mütter, Väter, Elternpaare, tatsächlich betreuende Personen mit mindestens einem Kind.

 

Ambulant

 

Wohnraum der betreuten Familie.

 

Akute Suchtproblematik, Mangel an Bereitschaft zur Mitarbeit, akute Selbst- und Fremdgefährdung, Gefährdung des Kindeswohls.

 

§§ 31, 35, 35a, 36 SGB VIII Je nach Fallkonstellation in Verbindung §41 SGB VIII


 

Mögliche Ziele der Betreuung sind:

  • Der Hilfebedarf des Familiensystems ist im Rahmen einer sozialpädagogischen Diagnose analysiert und differenziert abgebildet.
  • Eine professionelle Einschätzung  zur Kindeswohlgefährdung  wurde durchgeführt und differenziert abgebildet. 
  • Die Trennung eines  Kindes  von seinen Bezugspersonen und das Herausreißen aus dem sozialen Umfeld wird dauerhaft vermieden. 
  • Mutter/Vater/tatsächliche Betreuungsperson hat wieder Zugang zu den eigenen Ressourcen und kann diese zur Wahrung der eigenen Interessen und der Interessen der Kinder einsetzen.
  • die Existenzgrundlage der Familie ist gesichert, die finanzielle Situation ist geklärt und stellt keine bedrohende Belastung dar.
  • Mutter/Vater/tatsächliche Betreuungsperson übernimmt die Elternrolle verantwortungsvoll, selbstbewusst und reflektiert und zieht das Kind liebevoll und kindgerecht groß.
  •   Mutter/Vater/tatsächliche Betreuungsperson hat eine klare Vorstellung zur persönlichen (beruflichen) Bildung und hat begonnen Maßnahmen umzusetzen.